Martin Breunig Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht

Wichtige Änderungen der Strafprozessordnung (StPO) in 2017

5. November 2017
Autor: Martin Breunig

Ende August 2017 trat das sog. „Gesetz zur effektiveren und praxistauglichen Ausgestaltung des Strafverfahrens“ in Kraft. Hierdurch wurden erhebliche Eingriffe in die StPO vorgenommen, die insbesondere für Beschuldigte durchaus nachteilig sein können. Die Wichtigsten werden im Anschluss vorgestellt, wobei die Auflistung nicht vollständig ist und Änderungen der Verfahrensregeln für die Hauptverhandlung nicht vorgestellt werden.

1. Kein Richtervorbehalt mehr bei Blutprobenentnahmen

Für Blutprobenentnahmen durch die Polizei galt bisher der Vorbehalt, dass diese nur mit vorheriger Erlaubnis eines Richters durchgeführt werden durften. Dieser Vorbehalt wurde jetzt abgeschafft. Im Rahmen von Straßenverkehrsdelikten, die in Verbindung mit Alkohol oder Drogen stehen, kann eine Blutprobe von der Polizei jetzt ohne Rücksprache mit einem Richter oder Staatsanwalt selbst angeordnet werden. Diese Anordnungskompetenz gilt auch, wenn nur der Verdacht von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen bestehen.

2. Erscheinenspflicht für Zeugen bei der Polizei

Bisher gab es für Zeugen keine Pflicht, bei der Polizei für eine Zeugenaussage zu erscheinen. Dies wurde nun geändert. Liegt der Ladung der Polizei nunmehr ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde, gilt eine Pflicht zum Erscheinen und Aussagen. Dies kann für geladene Zeugen problematisch werden, wenn diese auch als Beschuldigte in Frage kommen. Über Zeugnisverweigerungsrechte soll die Staatsanwaltschaft entscheiden.

3. Fahrverbot als allgemeine Strafe

Ein Fahrverbot bis zu sechs Monaten ist nunmehr für sämtliche Straftaten möglich, eine Verbindung der Tat zum Straßenverkehr ist nicht mehr nötig. Das Fahrverbot ist eine Nebenstrafe und wird zusätzlich zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe ausgesprochen.

4. DNA-Reihenuntersuchung wurde auf Verwandte erweitert

Ins Gesetz neu aufgenommen wurde die Verwertbarkeit sog. Beinahetreffer, die zwar nicht auf den Beschuldigten, aber einen nahen Verwandten hindeuten. Dies betrifft Fälle, in denen bei einer DNA-Reihenuntersuchung zwar keine direkte Übereinstimmung zustande kam, jedoch auf ein verwandtschaftliches Näheverhältnis schließen lassen. Eine solche Untersuchung ist aber von der Einwilligung des Probengebers abhängig, auch wenn dieser die Tragweite eines Beinahetreffers vorab wohl nur schwer einschätzen können wird.

5. Quellen-TKÜ

Diese Änderung betrifft vor allem die Nutzung von Messenger-Diensten wie Whatsapp etc. Nach der gesetzlichen Neufassung darf auch diese Kommunikation mit Hilfe einer speziellen Software (Trojaner) überwacht werden. Damit kann jetzt auch verschlüsselte Kommunikation überwacht werden.

6. Online-Durchsuchung

Die Neuregelung erlaubt, mit Hilfe einer speziellen Software (Trojaner), über eine gewisse Dauer hinweg das Online-Verhalten des Beschuldigten zu überwachen. Allerdings sind die Voraussetzungen aufgrund des erheblichen Grundrechtseingriffs an die Voraussetzungen des großen Lauschangriffs (Wohnraumüberwachung) angelehnt, auch wenn der Katalog der Anlasstaten relativ lang ist.

7. Erste richterliche Vernehmung und Pflichtverteidigerbestellung

In die Neuregelung wurde aufgenommen, dass ein Beschuldigter im Fall einer notwendigen Verteidigung (Pflichtverteidigung) nach Maßgabe von § 141 Abs. 1 und 3 StPO bereits im Ermittlungsverfahren dessen Bestellung beanspruchen kann. Weiterhin muss ein Beschuldigter bei Bestellung eines Pflichtverteidigers über die Kostentragungspflicht im Falle einer Verurteilung hingewiesen werden.

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Ermittlungsverfahren bei einer richterlichen Vernehmung soll auf Antrag der Staatsanwaltschaft erfolgen. Aber auch das Gericht soll einen Pflichtverteidiger bestellen, wenn dies zur aufgrund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint.

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