Aufgrund vielfältiger Fehlerquellen kann es sich lohnen, einen Bußgeldbescheid von einem spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Wer eine Verkehrsrechtschutzversicherung besitzt, muss sich dabei um das Kostenrisiko keine Gedanken machen.
Wurde man geblitzt und nicht sofort vor Ort angehalten, muss die Behörde den Fahrer ermitteln, da nur dieser Adressat eines Bußgeldbescheides werden kann. Der Halter des Pkw haftet grundsätzlich nicht für einen mit seinem Pkw begangenen Verkehrsverstoß. Einzige Ausnahme hiervon ist die Haftung für die Verfahrenskosten, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Diese Kosten betragen ca. 20,00 Euro.
Bis man eventuell Post von der Behörde erhält, sollte man unbedingt von Nachfragen bei dieser absehen, um sich nicht unnötig selbst zu belasten.
Gegenüber der Behörde oder Polizei ist man als Betroffener nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Vielmehr steht einem ein gesetzlich garantiertes Schweigerecht zu, von dem auch Gebrauch gemacht werden sollte, denn die Bußgeldbehörde muss dem Täter die Tat nachweisen. Ein Betroffener ist nicht verpflichtet, seine Unschuld zu beweisen.
Ein Schweigen darf niemals gegen einen Betroffenen verwendet werden. Eine Äußerung macht frühestens Sinn, wenn ein Rechtsanwalt Einblick in die Ermittlungsakte hatte. Erst wenn man genau weiß, welche Beweismittel gegen einen vorliegen, kann man sich hiergegen effektiv verteidigen.
Die Verjährungszeit für den Täter beträgt ab dem Verstoß drei Monate, solange kein Bußgeldbescheid erlassen wurde, danach sechs Monate. Allerdings wird diese Frist durch Versendung eines Anhörungsbogens einmalig unterbrochen. Die dreimonatige Verjährungsfrist beginnt dann neu zu laufen.
Wurde der Fahrer nicht angehalten, erhält in der Regel der Halter des Pkw einen Anhörungsbogen. Hat die Behörde bereits aufgrund des Fotos Zweifel, dass der Halter hier als Fahrer in Frage kommt, wird ein Zeugenfragebogen verschickt.
Der Anhörungsbogen ist normalerweise als „Anhörung“ überschrieben. Darin finden sich auch Formulierungen wie „ich werfe Ihnen vor,…“. Hinsichtlich der Verjährungsunterbrechung kommt es nur darauf an, dass die Behörde die Anhörung angeordnet hat, nicht das der Brief auch tatsächlich zugegangen ist. Damit ist es sinnlos, den Zugang des Anhörungsbogens später zu bestreiten.
Ein Zeugenfragebogen unterbricht die Verjährung dagegen nicht.
Als Empfänger eines Anhörungsschreibens ist man lediglich verpflichtet, seine Personalien mitzuteilen. Da die Daten aber in der Regel im Schreiben schon bekannt sind, muss auf einen solchen Anhörungsbogen nicht reagiert werden. Teilweise werden in den Anhörungsschreiben Fristen für die Rücksendung genannt. Es gibt jedoch keine gesetzliche Frist, deren Versäumnis zu Nachteilen führen könnte, wenn keine Rücksendung erfolgt ist.
Ist eine andere Person gefahren, wäre es nicht klug, diese Person voreilig zu benennen, denn damit würde die Chance auf eine Verjährung vertan. Auch der Hinweis auf ein zusehendes Zeugnisverweigerungsrecht bietet der Behörde wertvolle Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen. Aber auch als Fahrer sollte man sich nicht selbst verraten. Oft ist die Qualität des Blitzerfotos von schlechter Qualität, so dass es für eine sichere Identifizierung gar nicht ausreichend ist.
Sollte man in einer Verkehrskontrolle direkt herausgewunken werden, sollte man sich ruhig verhalten. Ein negatives Auftreten bleibt dem Beamten länger in Erinnerung, was in einer späteren Zeugenbefragung vor Gericht sehr nachteilig werden kann.
Weiterhin sollte nichts zugegeben oder überhaupt Angaben zur Sache gemacht werden. Hier ist unbedingt vom Schweigerecht Gebrauch zu machen. Jeder Satz wird von der Polizei gegen Sie verwendet. Entschuldigungen helfen hier nicht und können sogar für eine schlimmere Bestrafung sorgen. Schließlich sollte auch nichts unterschrieben werden.
Wurde man nach einem Verstoß von der Polizei sofort angehalten und wurde von dieser mit dem Vorwurf konfrontiert, stellt dies bereits eine Anhörung dar. Dann fällt der Tattag mit der Anhörung zusammen. Ein danach versandter Anhörungsbogen unterbricht dann nicht mehr die Verjährung, da eine Anhörung nur einmal unterbrechen kann. Dies wird von den Bußgeldstellen gelegentlich übersehen.
Die Bußgeldstelle kann bei der Meldestelle eine Kopie des Fotos des Personalausweises zum Vergleich mit dem Blitzerfoto anfordern. Dies ist auch beim Ausländeramt möglich.
Sollte dies nicht weiterhelfen, gehen die Behörden mittlerweile oft dazu über, im Internet nach Fotos von Betroffenen zu suchen. Gute Anhaltspunkte bieten Firmenwebsites und die sozialen Netzwerke.
Die Behörde kann auch die Polizei mit Ermittlungen an der Halter- oder Firmenadresse beauftragen. Diese hat aber dadurch nicht das Recht, eine Wohnung oder ein Firmengelände gegen den Willen des Hausrechtsinhabers zu betreten. Familienangehörige sollten zudem über ihr Zeugnisverweigerungsrecht informiert werden. Dieses besagt, dass niemand einen nahen Angehörigen belasten muss.
Manchmal verschickt die Polizei Vorladungen. Als Grund wird genannt, der Führerschein müsse vorgezeigt werden oder man solle das Blitzerfoto in besserer Qualität in Augenschein nehmen. Ziel eines solchen Vorgehens kann nur ein Geständnis des Betroffenen sein.
Allerdings ist man nie verpflichtet, einer solchen Vorladung nachzukommen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Bußgeldbehörde eine solche Vorladung verschickt. Dies kommt aber nur extrem selten vor.
Benennt man eine andere Person als Fahrer, die sich zur Übernahme der Punkte oder des Fahrverbots bereit erklärt hat, begeht man regelmäßig eine strafbare falsche Verdächtigung. Ein solches Vorgehen sollte daher unterlassen werden.
Wurde ein Bußgeldbescheid erlassen, muss innerhalb von 14 Tagen nach dessen Zustellung Einspruch eingelegt werden. Ansonsten würde der Bußgeldbescheid rechtskräftig und ist dann nicht mehr anfechtbar. Ein Einspruch muss nicht begründet werden, auch wenn die Behörde gerne nach einer Begründung fragt. Eine Begründung sollte immer gut überlegt sein, da man ansonsten der Behörde die Gelegenheit gibt, z.B. fehlende Unterlagen bis zu einer Verhandlung noch nachzureichen.
Eine Fahrtenbuchauflage wird dem Halter oft bereits im Anhörungsschreiben angedroht für den Fall, dass der verantwortliche Fahrer nicht mitgeteilt würde und das Verfahren eingestellt werden müsste. Hierdurch wird bereits frühzeitig Druck ausgeübt. Allerdings wird von einer Fahrtenbuchauflage nur selten von der Behörde tatsächlich Gebrauch gemacht.
Außerdem muss es sich um einen einigermaßen schweren Verstoß handeln und die Behörde muss zuvor erfolglos alle zumutbaren Ermittlungen zur Identifizierung des Fahrers angestellt haben. Wurde der Anhörungsbogen erst mehr als zwei Wochen nach dem Verstoß verschickt und erklärt der Halter später, er könne sich aufgrund der verstrichenen Zeit nicht mehr erinnern, wem der Pkw überlassen war, sind die Voraussetzungen für die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage nicht mehr gegeben.
Für viele Betroffene wiegt ein Fahrverbot meist schwerer als das verhängte Bußgeld. In Einzelfällen kann es möglich sein, um ein Fahrverbot herumzukommen. Als Ausnahme kommt z.B. eine Existenzgefährdung oder eine Schwerbehinderung in Betracht. Allerdings geht eine Ausnahme immer mit einer erheblichen Erhöhung des Bußgeldes einher.
Von den Behörden wird häufig eingewandt, dass die Messungen selbst immer fehlerfrei seien. Dem ist aber nicht so, da eine ordnungsgemäße Messung von vielen Faktoren abhängt. Eine der Hauptfehlerquellen ist dabei der zuständige Messbeamte. Darüber hinaus müssen Messungen nach entsprechenden Richtlinien, mit einem geeichten Gerät und entsprechend der Bedienungsanleitung durchgeführt werden.
Sollte der Bußgeldbescheid dennoch in Ordnung sein, ist es bei Voreintragungen im Fahreignungsregister in Flensburg ratsam, dennoch Einspruch einzulegen. Damit besteht die Möglichkeit, dass aufgrund der Verfahrensdauer etwaige Punkte gelöscht werden müssen und im Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden dürfen.
Auch kann durch die Einlegung eines Einspruchs der Beginn eines Fahrverbotes so gesteuert werden, dass der Führerschein z.B. erst im Urlaub abgegeben werden muss. So lassen sich in vielen Fällen berufliche Nachteile abmildern.
Wie viele Punkte in Flensburg bereits eingetragen sind, kann dort abgefragt werden.
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