Martin Breunig Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht

Regress der Versicherung nach Unfallflucht oder Trunkenheitsfahrt

10. Mai 2018
Autor: Martin Breunig

Verursacht ein Versicherungsnehmer (VN) mit seinem Fahrzeug alkoholbedingt einen Unfall und begeht er sodann noch eine Unfallflucht, muss die Kfz.-Haftpflichtversicherung dem Dritten zwar den Schaden ersetzen, kann dann aber den VN oder Fahrer in Regress nehmen.

Ein Regress ist möglich, wenn der VN nicht alles getan hat, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann (Obliegenheitsverpflichtung). Der Versicherungsnehmer ist damit verpflichtet, Fragen der Versicherung zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Auch darf der Fahrzeugführer den Unfallort nicht verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.

Liegt eine vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Obliegenheitsverpflichtung vor, stellt sich die Frage, in welcher Höhe die Versicherung regressieren kann.

Nach § 6 Abs. 1 KfzPflVV ist die Leistungsfreiheit des Versicherers zunächst auf 2.500 EUR beschränkt. Gem. § 6 Abs. 3 KfzPflVV kann die Leistungsfreiheit bis zu 5.000 EUR bestehen, wenn eine besonders schwerwiegende vorsätzlich begangene Verletzung der Aufklärungs- oder Schadensminderungspflicht vorliegt. Dabei genügt im Falle einer Fahrerflucht aber nicht das bloße Entfernen vom Unfallort, sondern es müssen noch erschwerende Zustände hinzutreten. Das ist anzunehmen bei Unfällen mit Personenschäden, wenn sich ein Fahrer ohne um den Verletzten zu kümmern vom Unfallort entfernt oder zum Unfallhergang bewusst falsche Angaben macht, um den Hergang zu verschleiern.

Stand ein Fahrzeugführer bei der Unfallflucht zusätzlich noch unter Alkoholeinfluss, kann der Versicherer den Fahrzeugführer zusätzlich noch wegen Verletzung einer Obliegenheitsverpflichtung vor dem Eintritt des Versicherungsfalles in Regress nehmen. Ein Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrzeugführer aufgrund des Konsums alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, dieses sicher zu führen. Der Regress ist in diesem Fall bei Vorsatz  gem. § 5 Abs. 3 iVm. Abs. 1 Nr. 5 KfzPflVV auf höchstens 5.000 EUR beschränkt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit kann vom Versicherer eine Kürzung in einem der Schwere des Verschuldens des VN entsprechenden Verhältnisses vorgenommen werden.

Hat ein VN mehrere Obliegenheiten verletzt, addieren sich die Beträge, mit denen der VN in Regress genommen werden kann. Wenn ein Fahrzeugführer betrunken eine Unfallflucht begeht, stehen somit für den Verstoß des Alkoholkonsums ein Regress von bis zu 5.000 EUR, für das anschließende Entfernen ohne Personenschaden 2.500 EUR, in der Regel insgesamt 7.500 EUR im Raum. Eine Addition scheidet allerdings aus bei mehreren Obliegenheitsverletzungen innerhalb eines einheitlichen Lebenssachverhaltes.

Ein Regress scheidet gem. § 28 Abs. 3 S. 1 VVG aber aus, wenn die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war.

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