Martin Breunig Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht

Freiwilligkeit einer Atemalkoholkontrolle - Ratgeber Verkehrsstrafrecht

22. Februar 2015
Autor: Martin Breunig

Im Rahmen von Verkehrskontrollen verlangt die Polizei häufig von Betroffenen, einen Atemalkoholtest bzw. einen Drogenschnelltest (Wischtest, Urinprobe etc.) durchzuführen. Oft werden auch Tests der Motorik (Finger-Nase-Probe, Linie laufen, Pupillenkontrolle usw.) verlangt.

Solche Tests sind aber immer freiwillig und können von der Polizei nicht erzwungen werden. Dies entspricht dem Grundsatz im deutschen Recht, dass niemand an seiner eigenen Überführung mitwirken muss.

Ein Atemalkohol- oder Drogenvortest soll aber gerade dazu dienen, den Verdacht einer Trunkenheitsfahrt zu erhärten.

Mehrere Gerichte haben in der letzten Zeit entschieden, dass die Polizei einen Betroffenen nicht darüber belehren muss, dass diese Tests freiwillig sind. Eine gesetzliche Pflicht, eine Belehrung durchzuführen, bestehe danach nicht.

Nicht erlaubt ist es der Polizei dagegen, den Eindruck zu erwecken, man sei zu solchen Tests verpflichtet. Auch darf ein Irrtum des Betroffenen über eine solche Pflicht nicht bewusst ausgenutzt werden. Eine entsprechende Täuschung kann unter Umständen zur Unverwertbarkeit einer Blutprobe führen.

Viele Betroffene kommen der Aufforderung nach einem Alkohol- oder Drogenvortest nach. Damit werden aber der Polizei im schlimmsten Fall konkrete Verdachtspunkte geliefert, um auf rechtmäßigem Weg eine Blutprobe durchführen zu dürfen. Darüber hinaus willigen dann viele Betroffene anschließend auch noch freiwillig in die Durchführung der Blutprobe ein, da sie sich dann ohnehin als überführt ansehen.

Das Ergebnis des Atemalkoholtests ist für sich genommen unerheblich. Beweiskräftig ist nur das Ergebnis einer Blutprobe. Um diese zu erhalten, muss die Polizei Regeln einhalten. Auf die Einhaltung dieser Regeln kann der Betroffene aber verzichten. Eine freiwillig durchgeführte Blutentnahme kann dann allerdings in einem späteren Gerichtsverfahren nicht mehr erfolgreich angegriffen werden.

Sind sich die Polizisten aber nicht sicher, ob die zulässige Promillegrenze überschritten ist und bestehen keine Ausfallerscheinungen, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, einfach weiterfahren zu dürfen. Die Polizei darf eine Blutprobe nicht ins Blaue hinein verlangen, zumal hierdurch erhebliche Kosten verursacht werden können.

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