Martin Breunig Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht

Leichte Fahrlässigkeit bei drohendem Fahrverbot - Ratgeber Verkehrsrecht

14. Oktober 2012
Autor: Martin Breunig

Zur Verhinderung eines Fahrverbots kann in geeigneten Fällen die Geltendmachung eines sogenannten „Augenblicksversagens“ sein.

Bei nur leicht fahrlässiger Begehungsweise der Ordnungswidrigkeit liegen die Voraussetzungen für die Verhängung eines Fahrverbots nicht vor.

Unter einem Augenblicksversagen versteht man eine momentane Unaufmerksamkeit, die auch einem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer passieren kann.

Der Bußgeldkatalog enthält Regelbeispiele für Verkehrsverstöße, die unter anderem auch für bestimmte Delikte Fahrverbote enthalten. Dabei setzt die Verhängung eines Fahrverbots voraus, dass die Zuwiderhandlung unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrers begangen wurde. Dies ist objektiv z.B. bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h innerorts gegeben.

Allerdings muss die Verfehlung des Betroffenen auch in subjektiver Hinsicht auf einer besonderen Verantwortungslosigkeit des Fahrers beruhen. Dies wird zunächst vom Gesetz bei Verwirklichung eines solchen Regelbeispiels vermutet. Allerdings sind davon abweichend Sachverhalte denkbar, in welchen zugunsten des Betroffenen von leichter Fahrlässigkeit auszugehen ist.

Dies kann z.B. der Fall sein, wenn ein ortsfremder Betroffener aufgrund lückenhafter Bebauung der Meinung ist, er befinde sich nicht mehr Innerorts und überschreitet damit nur leicht fahrlässig die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Die Indizwirkung für ein Fahrverbot ist dann widerlegt.

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