Martin Breunig Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht

Verursacht ein Versicherungsnehmer (VN) mit seinem Fahrzeug alkoholbedingt einen Unfall und begeht er sodann noch eine Unfallflucht, muss die Kfz.-Haftpflichtversicherung dem Dritten zwar den Schaden ersetzen, kann dann aber den VN oder Fahrer in Regress nehmen.

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Ende August 2017 trat das sog. „Gesetz zur effektiveren und praxistauglichen Ausgestaltung des Strafverfahrens“ in Kraft. Hierdurch wurden erhebliche Eingriffe in die StPO vorgenommen, die insbesondere für Beschuldigte durchaus nachteilig sein können. Die Wichtigsten werden im Anschluss vorgestellt, wobei die Auflistung nicht vollständig ist und Änderungen der Verfahrensregeln für die Hauptverhandlung nicht vorgestellt werden. (mehr …)

In den meisten Ermittlungsverfahren erhält der Beschuldigte eine Vorladung der Polizei, in welcher mitgeteilt wird, dass er wegen eines bestimmten Vorwurfs zur Vernehmung erscheinen soll und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.

Die Gelegenheit zur Stellungnahme ist ein Recht aber keine Pflicht. Als Beschuldigter ist man daher nicht verpflichtet, dieser Vorladung nachzukommen, auch wenn die Formulierungen solcher Vorladungen häufig das Gegenteil glauben machen wollen. Eine polizeiliche Vorladung ist damit nichts anderes als eine unverbindliche Einladung.

Einem Beschuldigten steht darüber hinaus ein umfassendes Schweigerecht zu

Aus einem solchen Schweigen dürfen grundsätzlich keine Rückschlüsse gegen den Beschuldigten gezogen werden. Insbesondere stellt dies kein Einräumen der Tat dar und darf nicht als Eingeständnis gewertet werden. Auch wenn viele Polizisten das Gegenteil behaupten: Die Ausübung des Schweigerechts wird einem Beschuldigten niemals zum Nachteil ausgelegt.

Ein Beschuldigter darf auch nicht zu einer Aussage gezwungen werden. Sollte er dennoch durch Drohung oder Täuschung zu einer Aussage bewegt werden, dürfen diese Angaben in einem Gerichtsverfahren nicht verwendet werden.

Das stärkste Verteidigungsmittel eines Beschuldigten ist das Schweigen

Da es die Polizei und Staatsanwaltschaft dazu zwingt, eindeutige Beweise zu sammeln. Dies gilt auch, wenn man der Meinung ist, unschuldig zu sein. Glauben Sie nicht, mit einer frühen Aussage schnell wieder aus der Sache herauszukommen. Oft kommt das böse Erwachen erst mitten in einer Vernehmung, wenn plötzlich die Fragen immer belastender werden.

Sinnvoll ist es an dieser Stelle daher, zunächst keine Angaben zum Vorwurf zu machen und einen spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten. Dies gilt selbst dann, wenn man auf frischer Tat ertappt wird. Der Rechtsanwalt wird dann regelmäßig Akteneinsicht beantragen und erhält so einen Überblick über das vorliegende Beweismaterial. Eine solche Einsicht ist unabdingbare Voraussetzung für eine erfolgreiche Verteidigung. Die in der Akte befindlichen Informationen werden Ihnen ansonsten vorenthalten und es kann nicht gezielt entlastendes vorgetragen werden.

Angaben zum Tatvorwurf können auch später gegebenenfalls über den Rechtsanwalt noch nachgeholt werden. Das Risiko, sich durch eine vermeintlich entlastende Aussage selbst zu belasten oder in Widersprüche zu verstricken ist wesentlich größer, als die Chance, sich in Kenntnis des Akteninhaltes erfolgreich zu entlasten.

Große Vorsicht ist geboten, wenn die Polizei einen Beschuldigten direkt aufsucht.

Dies ist häufig der Fall nach Verkehrsstraftaten. Dabei ist zunächst nur das Kennzeichen bekannt und die Polizei sucht anschließend die Halteradresse auf. Mit der Angabe, das Auto geführt zu haben, würde man sich sofort zum Beweismittel gegen sich selbst machen. Die Haltereigenschaft alleine darf dagegen nicht zum Rückschluss benutzt werden, dass dieser auch der Fahrer war.

Daher ist auch hier das wichtigste Gebot zu Schweigen und sich nicht überrumpeln zu lassen. Weiterhin sollte man darauf bestehen, einen Rechtsanwalt konsultieren zu können.

Außer der Angabe seiner Personalien ist man zu keinen weiteren Angaben verpflichtet

Diese sind Name und Adresse, Geburtsdatum und –ort, Staatsangehörigkeit, Familienstand und Beruf. Angaben zum Beruf sollten nur ganz allgemein formuliert sein, z.B. „Angestellter“. Aus der Position in einem Unternehmen kann ansonsten schon auf eine strafrechtliche Verantwortung, aber auch auf das Einkommen geschlossen werden, welches bei einer späteren Verurteilung zu einer Geldstrafe maßgeblich ist.

Alles was Sie von nun an sagen, kann von der Polizei als Vermerk niedergeschrieben und in einem späteren Verfahren gegen Sie verwendet werden. Weiterhin ist zu bedenken, dass Vernehmungen nie wortwörtlich protokolliert werden. Eine Protokollierung erfolgt damit nur so, wie es der Polizist verstanden hat. Damit können von diesem aber bewusst oder unbewusst redaktionelle Änderungen vorgenommen werden, die einem Beschuldigten gar nicht auffallen, in der Sache aber gravierende Unterschiede ausmachen.

Die Verteidigung eines Beschuldigten wird durch eine Aussage erheblich erschwert, wenn eine solche Stellungnahme ohne anwaltlichen Rat erfolgt ist. Wenn die Aussage erst einmal Eingang in die Ermittlungsakte gefunden hat, kann diese kaum noch widerrufen werden, zumal ein Widerruf die eigene Glaubwürdigkeit vollends zerstört.

Nach Eröffnung eines strafrechtlichen Vorwurfs haben viele Beschuldigte das Bedürfnis, mit jemandem über die Anschuldigung zu sprechen. Dies sollte im besten Fall aber immer eine Person sein, die der Schweigepflicht unterliegt (Anwälte, Ärzte, Psychotherapeuten usw.) oder ein Zeugnisverweigerungsrecht hat (nahe Verwandte, Eheleute). Sollte sich nämlich ein Gesprächspartner später bei der Polizei melden oder dieser bekannt werden, kann er als sogenannter Zeuge vom Hörensagen über entsprechende Gespräche vernommen werden.

Ein Beschuldigter ist nicht verpflichtet, mit der Polizei auf die Wache zu kommen. Dies kann nur durchgesetzt werden, wenn von der Polizei die vorläufige Festnahme erklärt wird. Dann gilt es Ruhe zu bewahren und weiterhin zu schweigen. Widerstand, Beleidigungen oder Provokationen sind unbedingt zu unterlassen, da sich ein solches Verhalten als Straftat darstellen und die Polizei zu einem härten Vorgehen veranlassen könnte. Verlangen Sie unbedingt einen Rechtsanwalt. Sollte Ihnen dies widerrechtlich verweigert werden, dürfen Sie sich hierdurch trotzdem nicht zu einer Aussage bewegen lassen.

Die Polizei ist spätestens mit Ablauf des nächsten Tages verpflichtet, Sie einem Haftrichter vorzuführen, welcher dem Wunsch nach einem Rechtsanwalt entsprechen wird.

Im deutschen Strafrecht gilt der Grundsatz, dass sich kein Beschuldigter selbst belasten muss.

Daher ist niemand verpflichtet, bei einer Kontrolle der Polizei einen Atemalkoholtest zu machen oder eine Urinprobe abzugeben. Sollte allerdings eine Blutprobe angeordnet werden, kann diese zwangsweise durchgesetzt werden. Eine Blutprobe muss man daher über sich ergehen lassen. Wichtig ist dann allerdings, nicht freiwillig in die Blutprobe einzuwilligen. Zwar sollte man der Anordnung Folge leisten, um körperlichen Zwang durch die Polizei zu vermeiden, jedoch sollte immer klar zum Ausdruck gebracht werden, dass die Blutentnahme gegen den ausdrücklichen Willen stattfindet.

Im Falle einer Blutentnahme sollten Sie auch keine Fragen des Arztes beantworten, da auch solche Angaben gegen Sie verwendet werden können. Der Arzt steht dabei nicht unter ärztlicher Schweigepflicht. Grundsätzlich gilt, dass man als Beschuldigter weder bei der Polizei noch beim Arzt Tests (z.B. Finger auf die Nase bei geschlossenen Augen) machen muss. Dies gilt auch für Fragen nach der getrunkenen Alkoholmenge oder den letzten Mahlzeiten. Je weniger Angaben gemacht werden, umso weniger kann später gegen Sie verwendet werden.

Wichtig ist außerdem, keine Dokumente zu unterschreiben, die von der Polizei vorgelegt werden, da der Inhalt für einen Laien oft nicht verständlich ist und die Situation noch verschärfen kann. Gibt es entlastende Umstände, können diese auch noch später vorgebracht werden.

Weiterhin ist es der Polizei erlaubt vom Beschuldigten zum Zwecke der Durchführung eines Strafverfahrens Fingerabdrücke und Fotos aufzunehmen und Messungen und ähnliche Maßnahmen - auch gegen seinen Willen- vorzunehmen. Eine richterliche Anordnung ist nicht notwendig. Bei Einstellung des Verfahrens sollte aber auf eine Vernichtung dieser Unterlagen bestanden werden.

Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren sollte daher immer ernst genommen werden. Im Falle einer Verurteilung können an dessen Ende eine Geld- oder Freiheitsstrafe sowie sonstige Nebenfolgen wie der Verlust des Führerscheins stehen. Die Einschaltung eines spezialisierten Strafverteidigers ist deshalb unbedingt zu empfehlen.

Aufgrund vielfältiger Fehlerquellen kann es sich lohnen, einen Bußgeldbescheid von einem spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Wer eine Verkehrsrechtschutzversicherung besitzt, muss sich dabei um das Kostenrisiko keine Gedanken machen.

Wurde man geblitzt und nicht sofort vor Ort angehalten, muss die Behörde den Fahrer ermitteln, da nur dieser Adressat eines Bußgeldbescheides werden kann. Der Halter des Pkw haftet grundsätzlich nicht für einen mit seinem Pkw begangenen Verkehrsverstoß. Einzige Ausnahme hiervon ist die Haftung für die Verfahrenskosten, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Diese Kosten betragen ca. 20,00 Euro.

Bis man eventuell Post von der Behörde erhält, sollte man unbedingt von Nachfragen bei dieser absehen, um sich nicht unnötig selbst zu belasten.

Muss ich gegenüber der Behörde/Polizei Angaben machen?

Gegenüber der Behörde oder Polizei ist man als Betroffener nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Vielmehr steht einem ein gesetzlich garantiertes Schweigerecht zu, von dem auch Gebrauch gemacht werden sollte, denn die Bußgeldbehörde muss dem Täter die Tat nachweisen. Ein Betroffener ist nicht verpflichtet, seine Unschuld zu beweisen.

Ein Schweigen darf niemals gegen einen Betroffenen verwendet werden. Eine Äußerung macht frühestens Sinn, wenn ein Rechtsanwalt Einblick in die Ermittlungsakte hatte. Erst wenn man genau weiß, welche Beweismittel gegen einen vorliegen, kann man sich hiergegen effektiv verteidigen.

Wann tritt Verjährung ein? Der Fahrer muss ermittelt werden, Täteridentität

Die Verjährungszeit für den Täter beträgt ab dem Verstoß drei Monate, solange kein Bußgeldbescheid erlassen wurde, danach sechs Monate. Allerdings wird diese Frist durch Versendung eines Anhörungsbogens einmalig unterbrochen. Die dreimonatige Verjährungsfrist beginnt dann neu zu laufen.

Anhörungsbogen/ Zeugenfragebogen

Wurde der Fahrer nicht angehalten, erhält in der Regel der Halter des Pkw einen Anhörungsbogen. Hat die Behörde bereits aufgrund des Fotos Zweifel, dass der Halter hier als Fahrer in Frage kommt, wird ein Zeugenfragebogen verschickt.

Der Anhörungsbogen ist normalerweise als „Anhörung“ überschrieben. Darin finden sich auch Formulierungen wie „ich werfe Ihnen vor,…“. Hinsichtlich der Verjährungsunterbrechung kommt es nur darauf an, dass die Behörde die Anhörung angeordnet hat, nicht das der Brief auch tatsächlich zugegangen ist. Damit ist es sinnlos, den Zugang des Anhörungsbogens später zu bestreiten.

Ein Zeugenfragebogen unterbricht die Verjährung dagegen nicht.

Als Empfänger eines Anhörungsschreibens ist man lediglich verpflichtet, seine Personalien mitzuteilen. Da die Daten aber in der Regel im Schreiben schon bekannt sind, muss auf einen solchen Anhörungsbogen nicht reagiert werden. Teilweise werden in den Anhörungsschreiben Fristen für die Rücksendung genannt. Es gibt jedoch keine gesetzliche Frist, deren Versäumnis zu Nachteilen führen könnte, wenn keine Rücksendung erfolgt ist.

Ist eine andere Person gefahren, wäre es nicht klug, diese Person voreilig zu benennen, denn damit würde die Chance auf eine Verjährung vertan. Auch der Hinweis auf ein zusehendes Zeugnisverweigerungsrecht bietet der Behörde wertvolle Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen. Aber auch als Fahrer sollte man sich nicht selbst verraten. Oft ist die Qualität des Blitzerfotos von schlechter Qualität, so dass es für eine sichere Identifizierung gar nicht ausreichend ist.

Durch Polizei angehalten – Verhaltenstipps

Sollte man in einer Verkehrskontrolle direkt herausgewunken werden, sollte man sich ruhig verhalten. Ein negatives Auftreten bleibt dem Beamten länger in Erinnerung, was in einer späteren Zeugenbefragung vor Gericht sehr nachteilig werden kann.

Weiterhin sollte nichts zugegeben oder überhaupt Angaben zur Sache gemacht werden. Hier ist unbedingt vom Schweigerecht Gebrauch zu machen. Jeder Satz wird von der Polizei gegen Sie verwendet. Entschuldigungen helfen hier nicht und können sogar für eine schlimmere Bestrafung sorgen. Schließlich sollte auch nichts unterschrieben werden.

Wurde man nach einem Verstoß von der Polizei sofort angehalten und wurde von dieser mit dem Vorwurf konfrontiert, stellt dies bereits eine Anhörung dar. Dann fällt der Tattag mit der Anhörung zusammen. Ein danach versandter Anhörungsbogen unterbricht dann nicht mehr die Verjährung, da eine Anhörung nur einmal unterbrechen kann. Dies wird von den Bußgeldstellen gelegentlich übersehen.

Ermittlungsmöglichkeiten der Bußgeldstelle

Die Bußgeldstelle kann bei der Meldestelle eine Kopie des Fotos des Personalausweises zum Vergleich mit dem Blitzerfoto anfordern. Dies ist auch beim Ausländeramt möglich.

Sollte dies nicht weiterhelfen, gehen die Behörden mittlerweile oft dazu über, im Internet nach Fotos von Betroffenen zu suchen. Gute Anhaltspunkte bieten Firmenwebsites und die sozialen Netzwerke.

Die Behörde kann auch die Polizei mit Ermittlungen an der Halter- oder Firmenadresse beauftragen. Diese hat aber dadurch nicht das Recht, eine Wohnung oder ein Firmengelände gegen den Willen des Hausrechtsinhabers zu betreten. Familienangehörige sollten zudem über ihr Zeugnisverweigerungsrecht informiert werden. Dieses besagt, dass niemand einen nahen Angehörigen belasten muss.

Manchmal verschickt die Polizei Vorladungen. Als Grund wird genannt, der Führerschein müsse vorgezeigt werden oder man solle das Blitzerfoto in besserer Qualität in Augenschein nehmen. Ziel eines solchen Vorgehens kann nur ein Geständnis des Betroffenen sein.

Allerdings ist man nie verpflichtet, einer solchen Vorladung nachzukommen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Bußgeldbehörde eine solche Vorladung verschickt. Dies kommt aber nur extrem selten vor.

Kann ich eine andere Person als Fahrer benennen?

Benennt man eine andere Person als Fahrer, die sich zur Übernahme der Punkte oder des Fahrverbots bereit erklärt hat, begeht man regelmäßig eine strafbare falsche Verdächtigung. Ein solches Vorgehen sollte daher unterlassen werden.

Wann muss Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid eingelegt werden?

Wurde ein Bußgeldbescheid erlassen, muss innerhalb von 14 Tagen nach dessen Zustellung Einspruch eingelegt werden. Ansonsten würde der Bußgeldbescheid rechtskräftig und ist dann nicht mehr anfechtbar. Ein Einspruch muss nicht begründet werden, auch wenn die Behörde gerne nach einer Begründung fragt. Eine Begründung sollte immer gut überlegt sein, da man ansonsten der Behörde die Gelegenheit gibt, z.B. fehlende Unterlagen bis zu einer Verhandlung noch nachzureichen.

Fahrtenbuch

Eine Fahrtenbuchauflage wird dem Halter oft bereits im Anhörungsschreiben angedroht für den Fall, dass der verantwortliche Fahrer nicht mitgeteilt würde und das Verfahren eingestellt werden müsste. Hierdurch wird bereits frühzeitig Druck ausgeübt. Allerdings wird von einer Fahrtenbuchauflage nur selten von der Behörde tatsächlich Gebrauch gemacht.

Außerdem muss es sich um einen einigermaßen schweren Verstoß handeln und die Behörde muss zuvor erfolglos alle zumutbaren Ermittlungen zur Identifizierung des Fahrers angestellt haben. Wurde der Anhörungsbogen erst mehr als zwei Wochen nach dem Verstoß verschickt und erklärt der Halter später, er könne sich aufgrund der verstrichenen Zeit nicht mehr erinnern, wem der Pkw überlassen war, sind die Voraussetzungen für die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage nicht mehr gegeben.

Ausnahmen vom Fahrverbot

Für viele Betroffene wiegt ein Fahrverbot meist schwerer als das verhängte Bußgeld. In Einzelfällen kann es möglich sein, um ein Fahrverbot herumzukommen. Als Ausnahme kommt z.B. eine Existenzgefährdung oder eine Schwerbehinderung in Betracht. Allerdings geht eine Ausnahme immer mit einer erheblichen Erhöhung des Bußgeldes einher.

Angriffspunkte für Messfehler

Von den Behörden wird häufig eingewandt, dass die Messungen selbst immer fehlerfrei seien. Dem ist aber nicht so, da eine ordnungsgemäße Messung von vielen Faktoren abhängt. Eine der Hauptfehlerquellen ist dabei der zuständige Messbeamte. Darüber hinaus müssen Messungen nach entsprechenden Richtlinien, mit einem geeichten Gerät und entsprechend der Bedienungsanleitung durchgeführt werden.

Berücksichtigung von Voreintragungen

Sollte der Bußgeldbescheid dennoch in Ordnung sein, ist es bei Voreintragungen im Fahreignungsregister in Flensburg ratsam, dennoch Einspruch einzulegen. Damit besteht die Möglichkeit, dass aufgrund der Verfahrensdauer etwaige Punkte gelöscht werden müssen und im Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden dürfen.

Auch kann durch die Einlegung eines Einspruchs der Beginn eines Fahrverbotes so gesteuert werden, dass der Führerschein z.B. erst im Urlaub abgegeben werden muss. So lassen sich in vielen Fällen berufliche Nachteile abmildern.

Wie viele Punkte in Flensburg bereits eingetragen sind, kann dort abgefragt werden.

Im Rahmen von Verkehrskontrollen verlangt die Polizei häufig von Betroffenen, einen Atemalkoholtest bzw. einen Drogenschnelltest (Wischtest, Urinprobe etc.) durchzuführen. Oft werden auch Tests der Motorik (Finger-Nase-Probe, Linie laufen, Pupillenkontrolle usw.) verlangt.

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Die Notwehr (§ 32 StGB) ist ein Rechtfertigungsgrund. Liegen deren Voraussetzungen vor, bleibt der Täter straffrei. Notwehr ist gem. § 32 StGB die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

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Das Jugendstrafrecht ist ein besonderes Strafrecht für Jugendliche (14-17 Jahre) und auch Heranwachsende (18-20 Jahre). Kinder unter 14 Jahren sind dagegen generell schuldunfähig (§ 19 StGB) und damit nicht strafmündig. (mehr …)

Voraussetzungen einer Wohnungsdurchsuchung und Tipps zum Verhalten. Da eine Hausdurchsuchung tief in die Grundrechte eines von ihr Betroffenen eingreift, ist diese nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig. Diese sind in den §§ 102 bis 110 Strafprozessordnung (StPO) geregelt.

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Ab 01.05.2014 wird das Verkehrszentralregister völlig neu geregelt. Es heißt dann neu „Fahreignungsregister (FaER)“. Die Eintragungsgrenze wird von 40,00 € auf 60,00 € angehoben. Verwarnungen bis 55,00 € werden nicht eingetragen.

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Ein Kraftfahrer muss seine Geschwindigkeit grundsätzlich so einrichten, dass er beim Passieren eines Verkehrsschildes, das die Geschwindigkeit beschränkt, diese vorgeschriebene Geschwindigkeit auch einhalten kann.

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