Martin Breunig Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht

Das neue Punktesystem ab Mai 2014 - Ratgeber Verkehrsrecht

27. März 2014
Autor: Martin Breunig

Ab 01.05.2014 wird das Verkehrszentralregister völlig neu geregelt. Es heißt dann neu „Fahreignungsregister (FaER)“. Die Eintragungsgrenze wird von 40,00 € auf 60,00 € angehoben. Verwarnungen bis 55,00 € werden nicht eingetragen.

Ordnungswidrigkeiten werden nur eingetragen, wenn sie in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) aufgeführt sind. Gleiches gilt für Straftaten mit der Besonderheit, dass einige nur eingetragen werden, wenn auch ein Fahrverbot ausgesprochen wird.

Die Eintragung von Punkten ist eine automatische Folge eines rechtskräftig festgestellten Verkehrsverstoßes und kann nicht selbständig angefochten werden. Dabei ist bei den neuen Tilgungsfristen für Punkte zu beachten, dass jede Eintragung nach Ablauf einer festen Frist automatisch gelöscht wird. Die Frist verlängert sich damit nicht mehr wie bisher, wenn eine neue Tat eingetragen wurde.

Es gelten nunmehr folgende Tilgungsfristen:

a) 2,5 Jahre für einfache Ordnungswidrigkeiten

b) 5 Jahre für grobe Ordnungswidrigkeiten mit Fahrverbot und Straftaten ohne Fahrerlaubnisentzug

c) 10 Jahre für Straftaten mit Fahrerlaubnisentzug.

Die Frist beginnt mit dem Datum der Rechtskraft der Entscheidung zu laufen, nicht mit dem Begehungsdatum. Bei Straftaten mit Fahrerlaubnisentzug beginnt die Frist jedoch erst mit Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens aber 5 Jahre nach Rechtskraft.

Die Anzahl der Punkte richtet sich in diesem neuen System nach der Schwere der Tat:

a) 1 Punkt für einfache Ordnungswidrigkeiten

b) 2 Punkte für grobe Ordnungswidrigkeiten mit Fahrverbot und Straftaten ohne Fahrerlaubnisentzug

c) 3 Punkte für Straftaten mit Fahrerlaubnisentzug.

Nunmehr genügen weniger Punkte als bisher zum Auslösen von gesetzlichen Maßnahmen:

a) 1-3 Punkte: Vormerkung ohne weitere Maßnahmen

b) 4-5 Punkte: gebührenpflichtige Ermahnung mit Hinweis auf freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar

c) 6-7 Punkte: gebührenpflichtige Verwarnung

d) 8 Punkte: Entziehung der Fahrerlaubnis

Die Umrechnung bisheriger Punkte erfolgt nach der folgenden Tabelle:

Punktestand alt Punktestand neu Stufe
1-3 1 Vormerkung
4-5 2
6-7 3
8-10 4 Ermahnung
11-13 5
14-15 6 Verwarnung
16-17 7
18 und mehr 8 Entziehung

Bei nunmehr 8 oder mehr Punkten wird die Fahrerlaubnis für mindesten 6 Monate entzogen. Vor Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) zu absolvieren.

Bei einem Punktestand von 1-5 Punkten kann durch freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar 1 Punkt abgebaut werden. Das Seminar kann nur einmal innerhalb von fünf Jahren zum Punkteabbau genutzt werden.

Im neuen Fahreignungsregister werden nicht verkehrsrelevante Verstöße nicht mehr mit Punkten versehen. Allerdings muss ein höheres Bußgeld gezahlt werden. Entsprechende Altverstöße werden bei der Umrechnung ins neue System automatisch gelöscht. Dies betrifft z.B. Verstöße gegen Umweltzonen, Fahrtenbuchauflagen oder Kennzeichenverstöße.

Für die verbleibenden Altverstöße gelten weiterhin die bisherigen Tilgungsbestimmungen. Bei Ordnungswidrigkeiten gilt eine 2-Jahres-Frist, bei Straftaten 5 bzw. 10 Jahre. Getilgt wird dabei nur, wenn nicht innerhalb der Tilgungsfrist ein neuer Verstoß begangen wurde.

Bei Neueintragungen ab dem 01.05.2014 verjähren alle Punkte innerhalb der oben genannten Fristen. Neue Verstöße bewirken keine Tilgungshemmung mehr.

Benötigen Sie anwaltlichen Rat?

Ich bin jederzeit gerne für Sie da. Nutzen Sie einfach eine der angebotenen Kontaktmöglichkeiten.
Kontakt aufnehmen

Fachanwalt für Strafrecht
Zeil 46, 60313 Frankfurt a. M.

Telefon: +49 (69) 29 92 08 69 – 0
Telefax: +49 (69) 29 92 08 69 – 69

info(at)kanzlei-breunig.de