Martin Breunig Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht

Verteidigung bei Fahrerflucht - Ratgeber Verkehrsstrafrecht

31. Juli 2012
Autor: Martin Breunig

Wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort wird bestraft, wer sich als Beteiligter eines Verkehrsunfalls vom Unfallort entfernt, ohne zuvor den anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Personalien ermögliche zu haben. Auch wird bestraft, wer hierzu nicht eine angemessene Zeit gewartet oder  nach einem berechtigten Entfernen die Feststellungen nicht unverzüglich nachgeholt hat.

Sollte bei dem Unfall ein Mensch getötet bzw. nicht nur unerheblich verletzt worden sein oder liegt ein bedeutender Fremdschaden (ca. 1.300,00 EUR) vor, wird in der Regel auch die Fahrerlaubnis entzogen. Die Dauer hierfür beträgt je nach Gerichtsbezirk für einen Ersttäter ca. 1 Jahr. In solchen Fällen beantragt die Staatsanwaltschaft dann regelmäßig, dass die Fahrerlaubnis bereits vorläufig schon vor einer Gerichtsverhandlung entzogen wird.

Viele Anzeigen bezüglich einer Fahrerflucht werden anhand des Nummernschildes erstattet. Entsprechende Zeugen können dann zwar das Fahrzeug beschreiben, nicht aber den Fahrer. Ohne Kenntnis des Fahrers wird es die Justiz aber nicht schaffen, einen Beschuldigten zu überführen, denn aus der Haltereigenschaft darf nicht automatisch auf den Fahrer geschlossen werden.

Wird die Polizei unmittelbar informiert, ermittelt sie die Halteradresse und informiert das zuständige Revier. Daraufhin erwartet in vielen Fällen die Polizei den Fahrer vor seiner Haustür, woraufhin die Fahrereigenschaft beim Unfall feststehen dürfte.

Sollte dies nicht möglich sein, wird regelmäßig der Halter zur Polizei vorgeladen. Obwohl man dieser Ladung dann nicht Folge leisten muss, erscheinen viele Beschuldigte bei der Polizei und geben an, vom Unfall nichts bemerkt zu haben. Damit räumt man jedoch seine Fahrereigenschaft ein, die bis dahin wahrscheinlich noch unbekannt war. Die Angabe, man habe vom Unfall nichts bemerkt, wird in vielen Fällen dann auch als Schutzbehauptung gewertet oder mittels eines Sachverständigengutachtens widerlegt.

Ein weiterer Ermittlungsansatz der Polizei ist die eigene Kfz.-Haftpflichtversicherung. Dieser muss man wahrheitsgemäße Angaben zum Unfallgeschehen machen, ansonsten riskiert man, dass die Versicherung einen Regress von bis zu 5.000,00 EUR beim Versicherten nehmen kann. Gibt man dort an, der Fahrer gewesen zu sein, kann sich die Polizei dort die Schadensmeldung beschaffen. Stellt sich der Sachverhalt später als Unfallflucht dar, stellt dies aber auch einen Vertragsverstoß dar, bei welchem die Versicherung einen Regress vornehmen kann.

Wichtig für einen Betroffenen ist daher, zum Vorwurf konsequent zu schweigen und einen Rechtsanwalt mit der Akteneinsicht zu beauftragen. Nicht empfehlenswert ist es darüber hinaus, sich nachträglich zu stellen, da für eine Straffreiheit in den allermeisten Fällen die Voraussetzungen nicht vorliegen werden.

Sollte sich nach einer Akteneinsicht herausstellen, dass die Fahrereigenschaft doch bewiesen werden kann, ist zu prüfen, ob ein bedeutender Fremdschaden entstanden ist. Hierzu kann man sich mit dem Geschädigten auf einen Betrag von unter 1.300,00 EUR einigen und den Erhalt des Schadenersatzes von diesem quittieren lassen. Mit einer solchen Quittung kann dann unter Umständen eine Verfahrenseinstellung wegen geringer Schuld erreicht werden.

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