Martin Breunig Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht

Grundsätze der Strafzumessung - Ratgeber Strafrecht

10. Februar 2013
Autor: Martin Breunig

Kommt das Gericht im Rahmen einer Hauptverhandlung zu der Überzeugung von der Schuld des Angeklagten, stellt sich die Frage, wie dessen Verhalten zu sanktionieren ist.

Die Strafzumessung hat sich dabei grundsätzlich an der Schwere der Schuld zu orientieren. Diese Grundsätze finden sich in § 46 Strafgesetzbuch (StGB). Dabei ist unter Schuld die persönliche Vorwerfbarkeit zu verstehen, weshalb es niemals eine ganz bestimmte Strafe für ein spezielles Delikt geben kann. Die einzelnen Strafrahmen für jeden Tatbestand werden im Gesetz genannt, das heißt eine Unter- und eine Obergrenze. Darüber hinaus gibt es noch in bestimmten Fällen Sonderstrafrahmen für besonders schwere oder minder schwere Fälle.

Bei Findung der Strafe hat das Tatgericht einen erheblichen Beurteilungsspielraum. Gegenstand der Verurteilung ist zunächst die prozessuale Tat, wie sie aus Sicht des Gerichts nach der Hauptverhandlung feststeht.

Zu beachten ist, dass die Revisionsgerichte eine konkrete Strafzumessung nur auf Rechtsfehler und damit nur indirekt überprüfen können. Hierbei kann dann z.B. gerügt werden, dass naheliegende be- oder entlastende Umstände für die entsprechende Strafhöhe nicht gewürdigt wurden.

Ausgangspunkte der Strafzumessung sind:

  • Die Strafe muss sich im Strafrahmen der festgestellten Tat bewegen.
  • Die Schuld ist Maßstab innerhalb des Strafrahmens.
  • Die Strafe muss verhältnismäßig sein unter Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden  Umstände. Hierbei sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:

Motive des Täters: Grob eigennützige Motive können sich strafschärfend auswirken, wobei ein Handeln in einer Notlage strafmildernd wirken kann.

Die Gesinnung und der aufgewandte Wille des Täters zur Tatbegehung: Hierbei berücksichtigt das Gericht, ob die Tat böswillig oder gewissenlos ausgeführt wurde oder ob eine sorgfältige Planung vorgelegen hat bzw. die Tat spontan begangen wurde.

Die Pflichtwidrigkeit: Insbesondere bei Fahrlässigkeitsdelikten ist relevant, ob der Täter gegen ganz besondere Pflichten verstoßen hat

Die Art und Weise der Begehung und die Folgen der Tat: Von Bedeutung sind hier Tatort und Tatzeit sowie die Dauer der Tat. Strafschärfend können sich auch die Tatfolgen für das Opfer auswirken.

Das Vorleben des Täters: Hier wirken sich Vorstrafen aus. Weiter fließen hier die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eines Täters ein.

Das Nachtatverhalten: Hier gilt z.B., dass sich ein Geständnis strafmildernd auswirken muss, genauso wie eine erfolgte Schadenswiedergutmachung.

Die beiden gesetzlichen Strafarten sind die Geldstrafe sowie die Freiheitsstrafe.

Wurden durch eine Tat mehrere Strafgesetze verletzt, besteht Tateinheit. Dann wird der Strafrahmen aus dem schwersten Delikt entnommen und nach den weiteren Delikten erhöht.

Wurden mehrere Tatbestände durch mehrere Handlungen verletzt, liegt Tatmehrheit vor. Dann ist gemäß § 53 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei wird die höchste Strafe als Einsatzstrafe herangezogen und dann um die weiteren verwirkten Strafen erhöht. Allerdings darf die Gesamtstrafe nicht die Summe der Einzelstrafen erreichen.

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