Martin Breunig Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht

Ablauf eines Strafverfahrens - Ratgeber Strafrecht

25. November 2012
Autor: Martin Breunig

Um auf die möglichen Folgen eines Strafverfahrens bestmöglich vorbereitet zu sein, ist es wichtig zu wissen, wie ein solches abläuft.
Ein Strafverfahren verläuft in verschiedenen Verfahrensabschnitten und kann auf verschiedene Arten wieder beendet werden. Die Einschaltung eines Strafverteidigers sollte so früh wie möglich geschehen, um möglichst alle Verteidigungsmöglichkeiten umfassend auszuschöpfen.

1. Anzeige

Ein Strafverfahren beginnt in der Regel mit einer Anzeige eines durch eine Straftat Geschädigten oder eines Dritten. In selteneren Fällen erfolgt die Anzeige durch die Polizei selbst, etwa nach Verkehrskontrollen. Diese leitet dann ein förmliches Ermittlungsverfahren ein.

2. Ermittlungsverfahren

Die Polizei versucht nun, alle verfügbaren Beweise gegen den Beschuldigten zusammenzutragen. Hierzu werden z.B. Zeugen direkt vor Ort vernommen oder zur Vernehmung auf das Polizeirevier geladen. Auch dem Beschuldigten wird rechtliches Gehör zum Vorwurf gewährt, entweder durch Vorladung zur Polizei oder durch eine schriftliche Anhörung. Hier hat man dann die Möglichkeit, zum Vorwurf Erklärungen abzugeben. Sobald alle Beweise ermittelt wurden, gibt die Polizei den Vorgang an die zuständige Staatsanwaltschaft ab.

3. Staatsanwaltschaft

Ist der zuständige Staatsanwalt der Meinung, der Verdächtige hat sich nicht strafbar gemacht oder wird nicht Überführt werden können, stellt er das Strafverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO ein.

Ergibt die Prüfung eine Strafbarkeit und liegt ein einfacher und klarer Sachverhalt vor, bei dem es an der Täterschaft des Beschuldigten keine Zweifel gibt, kann der Staatsanwalt beim Amtsgericht einen sog. Strafbefehl beantragen. Dieser ergeht aufgrund einer summarischen Prüfung des Sachverhalts aufgrund der Aktenlage ohne Gerichtsverhandlung. Teilt das Gericht die Meinung der Staatsanwaltschaft, erlässt es den Strafbefehl. Dieser wird dann mit der Post zugestellt. Hiergegen kann allerdings innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Auf den Einspruch wird dann eine normale Gerichtsverhandlung durchgeführt.

Ist die Staatsanwaltschaft der Auffassung, der Beschuldigte wird den Strafbefehl nicht akzeptieren oder kommt es auf Umstände an, die nur in einer Hauptverhandlung geklärt werden können, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage bei Gericht. Dies ist in Fällen mit hoher Straferwartung obligatorisch.

Die Anklage ist ein Schriftstück, in dem die Vorwürfe gegen einen Beschuldigten genau aufgeführt werden, damit dieser genau sehen kann, welche Tathandlungen er begangen haben soll. In der Anklage werden dann auch die Beweismittel für die erhobenen Vorwürfe benannt.

Der zuständige Richter prüft nach deren Eingang die Anklage und den Inhalt der Ermittlungsakte. Besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung, lässt er die Anklage zu und bestimmt einen Termin für die Hauptverhandlung vor Gericht.

4. Hauptverhandlung

Die Hauptverhandlung findet regelmäßig bei demjenigen Gericht statt, in dessen Bezirk die Straftat begangen wurde. In der Verhandlung sind alle vorhandenen Beweismittel zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, da Inhalt eines Urteils nur werden darf, was in der Verhandlung mündlich erörtert wurde. Der Richter macht sich nun ein Bild von sämtlichen Beweismitteln und fällt sein Urteil nach seiner freien Überzeugung.

5. Rechtsmittel

Gegen das Urteil kann von der Staatsanwaltschaft sowie vom Angeklagten innerhalb einer Woche ein Rechtsmittel (Berufung oder Revision) eingelegt werden. In Strafverfahren vor dem Landgericht ist nur die Revision möglich. In einer Berufungsverhandlung wird die erstinstanzliche Hauptverhandlung mit sämtlichen Beweismitteln wiederholt. Es besteht dann die Möglichkeit, dass das Urteil abgeändert wird. In einer Revision wird lediglich auf dem Schriftweg überprüft, ob das Verfahren zur Urteilsfindung eingehalten oder ob das Strafgesetz richtig angewendet wurden. Sofern vom Revisionsgericht Fehler gefundenen werden, wird das Verfahren zur neuen Verhandlung an das letzte Gericht zurückverwiesen.

6. Verfahrenseinstellung wegen geringer Schuld

Eine weitere Möglichkeit der Verfahrensbeendigung ist die Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit oder geringer Schuld gegen Erfüllung einer (Geld-)Auflage. Eine solche Einstellung hat den Vorteil, dass sie nicht im Bundeszentralregister vermerkt wird und man weiterhin als Unschuldig bzw. nicht vorbestraft gilt.

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