Martin Breunig Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht

Kommt das Gericht im Rahmen einer Hauptverhandlung zu der Überzeugung von der Schuld des Angeklagten, stellt sich die Frage, wie dessen Verhalten zu sanktionieren ist.

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Das Strafbefehlsverfahren ist ein vereinfachtes schriftliches Verfahren zur Erledigung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.

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Um auf die möglichen Folgen eines Strafverfahrens bestmöglich vorbereitet zu sein, ist es wichtig zu wissen, wie ein solches abläuft.
Ein Strafverfahren verläuft in verschiedenen Verfahrensabschnitten und kann auf verschiedene Arten wieder beendet werden. Die Einschaltung eines Strafverteidigers sollte so früh wie möglich geschehen, um möglichst alle Verteidigungsmöglichkeiten umfassend auszuschöpfen.

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Die U-Haft ist eine staatliche Zwangsmaßnahme im Ermittlungsverfahren. Sie ist ein massiver Eingriff in die Freiheitsrechte des Betroffenen, der aufgrund eines in diesem Stadium fehlenden Schuldspruchs des Gerichts als unschuldig zu gelten hat. Zweck ist es hier einzig, die Durchführung des Strafverfahrens zu gewährleisten.

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Zur Verhinderung eines Fahrverbots kann in geeigneten Fällen die Geltendmachung eines sogenannten „Augenblicksversagens“ sein.

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Punkte im Flensburger Zentralregister gibt es für Verkehrsordnungswidrigkeiten, bei denen ein Bußgeld von mindestens 40,00 EUR ausgesprochen wird. Auch für Verkehrsstraftaten werden Punkte in das Verkehrszentralregister eingetragen.

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Ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille kann bereits eine Straftat vorliegen, mit der Folge dass der Führerschein in Gefahr ist.

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Fahrverbote können angeordnet werden bei Ordnungswidrigkeiten, die unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers begangen werden. Diese reichen von einem bis drei Monaten.

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Wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort wird bestraft, wer sich als Beteiligter eines Verkehrsunfalls vom Unfallort entfernt, ohne zuvor den anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Personalien ermögliche zu haben. Auch wird bestraft, wer hierzu nicht eine angemessene Zeit gewartet oder  nach einem berechtigten Entfernen die Feststellungen nicht unverzüglich nachgeholt hat.

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Nach zwei Entscheidungen des AG Kaiserslautern vom 14.03.2012 und des AG Landstuhl vom 03.05.2012 liefert das Messgerät ES 3.0 der Firma Eso keine gerichtsverwertbaren Ergebnisse.

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